Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
2C_724/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiederherstellung der Beschwerdefrist
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der kosovarische Staatsangehörige A.________, Inhaber einer Niederlassungsbewilligung des Kantons Bern, reichte am 7. November 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde gegen die Ablehnung seines Gesuchs um Kantonswechsel ein. Da die Beschwerdefrist bereits am 6. November 2025 endete, beantragte A.________ gleichzeitig die Wiederherstellung der Frist und begründete die Versäumnis mit einem Druckerproblem. Das Verwaltungsgericht wies das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.
Zusammenfassung der Erwägungen
- E. 1: Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Nichteintretensentscheid wegen Ablauf der Beschwerdefrist ist zulässig.
- E. 2: Eine Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht oder verfassungsmässigen Rechten rügen. Das Bundesgericht prüft die Vorwürfe primär anhand der vorgetragenen Argumente.
- E. 3: Unstreitig ist, dass die Beschwerde vom 7. November 2025 nicht fristgerecht innerhalb der gesetzlichen zehn Tage eingereicht wurde. Strittig ist, ob die Frist aufgrund des Druckerproblems hätte wiederhergestellt werden sollen.
- E. 4.1–4.3: Nach kantonalem Recht (§ 10bis VRG/SO) kann eine Frist nur dann wiederhergestellt werden, wenn der Fehler unverschuldet war. Das Bundesgericht prüft diese kantonalen Bestimmungen summarisch. Überspitzter Formalismus liegt nur vor, wenn die Anwendung von Vorschriften die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise verhindert.
- E. 4.4: Die Vorinstanz stellte fest, dass technische Probleme mit dem Drucker nur deshalb entscheidend wurden, weil der Rechtsvertreter die Beschwerdeschrift erst kurz vor Fristende einreichte. Das Versäumnis der Frist sei daher dem Vertreter zuzuschreiben.
- E. 4.5–4.6: Die Praxis des Bundesgerichts sieht vor, dass auch bei technischen Problemen am letzten Tag der Frist schuldhaft gehandelt wird, wenn keine Vorkehrungen getroffen wurden, um eine rechtzeitige Einreichung sicherzustellen.
- E. 4.7: Ein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, das rechtliche Gehör oder die Rechtsweggarantie wurde nicht ersichtlich.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen, es wurden keine Gerichtskosten erhoben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gegenstandslos abgeschrieben.
7B_1362/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Justizverweigerung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erhob Beschwerde gegen einen Entscheid der Vorinstanz, mit dem diese seinen Rechtsbehelf wegen angeblichen Justizverweigerung für unzulässig erklärte. Die Vorinstanz unterstellte, dass gegen die beanstandeten Entscheidungen des Staatsanwalts ohnehin kein Rechtsmittel zulässig sei und A.________ allenfalls vor erster Instanz entsprechende Beweisanträge stellen könne. Zudem stellte sie fest, dass die behauptete Untätigkeit der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit nichtverfahrensgegenständlichen Behauptungen stehe.
Zusammenfassung der Erwägungen
- E.1: Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln (Art. 29 Abs. 1 BGG).
- E.2.1: Ein Rechtsmittel an das Bundesgericht muss gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG klar definierte Begehren und eine ausreichende Begründung enthalten, welche erkennen lässt, inwiefern die Vorinstanz angeblich das Recht verletzt hat.
- E.2.2: Die Vorinstanz prüfte, dass der behauptete Justizverweigerungsvorwurf rechtsmissverständlich gegen eine nicht anfechtbare Verfügung erhoben worden sei, und sah keine Rechte von A.________ verletzt.
- E.2.3: A.________ bestritt, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft erhalten zu haben, zeigte jedoch nicht auf, dass dies den Entscheid der Vorinstanz in wesentlichen Punkten beeinflusst hätte.
- E.3: Wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde wurde diese im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG als unzulässig erklärt. Mangels Erfolgsaussichten wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Dispositiv erklärt die Beschwerde als unzulässig und weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zudem werden A.________ Gerichtskosten auferlegt.
7B_525/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Schaffhauser Polizei
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich mit einer Aufsichtsbeschwerde gegen die Schaffhauser Polizei. Nachdem der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen die Aufsichtsbeschwerde behandelt hatte, erklärte das Obergericht des Kantons Schaffhausen in seinem Entscheid vom 31. März 2026, dass der Regierungsrat für diese Angelegenheit nicht zuständig gewesen sei und auf den strafprozessualen Beschwerdeweg verwies. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
- (E.1) Der Beschwerdeführer fordert die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz, eine Rückweisung an das Finanzdepartement des Kantons Schaffhausen sowie eine Rückerstattung der ihm auferlegten Kosten.
- (E.2) Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde teilweise keine hinreichende Begründung enthält, insoweit die Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt sind.
- (E.3.1) Die Vorinstanz entschied korrekt, dass der Regierungsrat für die Aufsichtsbeschwerde unzuständig war und der strafprozessuale Weg gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO einschlägig sei. Die Weiterleitung der Sache an das Finanzdepartement sei damit nicht erforderlich. Auch die auferlegten Kosten seien gerechtfertigt.
- (E.3.2) Der Beschwerdeführer setzt sich nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und beschränkt sich auf appellatorische Kritik, ohne die behauptete Rechtsverletzung substanziiert darzulegen. Insbesondere genügt die Eingabe den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
- (E.4) Aufgrund der unzureichenden Begründung tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird mangels Erfolgsaussichten abgewiesen. Es wird betont, dass querulatorische Beschwerden zukünftig unzulässig sind.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Dispositiv stellte klar, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werde. Zudem wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten auferlegt.
7B_106/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafsache zu Persönlichkeitsverletzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
- Der Beschwerdeführer A.________ reichte mehrere Strafanzeigen gegen B.________ wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung und Beleidigung ein.
- Das Bezirksstaatsanwaltschaft des Nordwaadtlandes führte eine Untersuchung, welche jedoch teilweise eingestellt wurde.
- Mit Entscheid vom 15. November 2024 hatte die Strafkammer des Kantonsgerichts Waadt die Einstellungsverfügung des Staatsanwalts bestätigt.
- Der Beschwerdeführer legte Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht ein.
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8C_325/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenübernahme einer Cannabis-Therapie
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ verlangte eine Kostenübernahme für eine Cannabis-Therapie durch die Ergänzungsleistungsbehörde. Sowohl die Beschwerdegegnerin (Ausgleichskasse des Kantons Bern) als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wiesen sein Gesuch ab. Die entscheidende Begründung war, dass die Kosten für Cannabis-Präparate, die nicht in den von Art. 52 Abs. 1 KVG erfassten Listen enthalten sind, nicht durch die Ergänzungsleistungen übernommen werden können.
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2C_299/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Amt für Migration des Kantons Luzern verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.A.________ und wies ihn aus der Schweiz aus. Eine von seiner Ehefrau, A.A.________, im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen diese Verfügung wurde durch das Kantonsgericht Luzern nicht behandelt, da die Rechtsmittelschrift nicht unterzeichnet und dieser Formmangel trotz Aufforderung innert angesetzter Frist nicht behoben wurde. A.A.________ erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht, ohne sich substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
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5A_253/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Bewegungsfreiheitseinschränkung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ reichte eine Beschwerde gegen eine Anordnung des Tribunals für den Schutz von Erwachsenen und Kindern des Kantons Genf vom 17. März 2026 ein, die ihn in seiner Bewegungsfreiheit einschränkte und die Befreiung aus dieser Massnahme verweigerte.
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7B_498/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsgesuch gegenüber dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ verlangte den Ausstand der Präsidentin sowie weiterer Mitarbeitender des Obergerichts des Kantons Schaffhausen sowie die Übertragung aller ihn betreffenden Verfahren an ein ausserkantonales Gericht. Das Obergericht trat auf das Gesuch teilweise nicht ein und wies es im Übrigen ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
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4D_41/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde eines Beschwerdeführers (A.________) gegen eine Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug zu entscheiden. Ursprünglich war das Obergericht auf eine Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts Zug mangels ausreichender Begründung nicht eingetreten.
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2C_88/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend automatische Beendigung der Niederlassungsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die marokkanische Staatsangehörige A.________ lebte seit 2008 in der Schweiz und erhielt wiederholt Aufenthaltsbewilligungen sowie eine Niederlassungsbewilligung, zuletzt befristet bis 2023. Nach der Trennung von ihrem portugiesischen Ehemann im Jahr 2022 nahm sie wiederholt längere Auslandaufenthalte in Marokko wahr, ohne dies zu deklarieren. Im Jahr 2024 stellte das zuständige kantonale Amt die automatische Beendigung der Niederlassungsbewilligung fest (Art. 61 Abs. 2 AuG), verweigerte eine neue Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Beschwerdeführerin, die sich in einer prekären wirtschaftlichen Lage befindet, legte hiergegen erfolglos Rechtsmittel ein.
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2C_660/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend aufgelöste Ehegemeinschaft und Scheinehe
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein peruanischer Staatsangehöriger (Beschwerdeführer) erhielt in der Schweiz Aufenthaltsbewilligungen, zunächst wegen einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft und später aufgrund einer Ehe mit einer Schweizer Staatsbürgerin. Nach einer Trennung im März 2023 verweigerten die kantonalen Behörden die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da sie die eheliche Lebensgemeinschaft als aufgelöst ansahen. Zudem bestanden Hinweise auf eine Scheinehe. Die kantonalen Instanzen wiesen die Rechtsmittel des Beschwerdeführers ab.
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4D_81/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsöffnung und unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich mit Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland an das Obergericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde am 18. März 2026 abwies, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte zudem aufschiebende Wirkung sowie unentgeltliche Rechtspflege.
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7B_523/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstand in Strafsache
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ beantragte den Ausstand sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Kantons Schaffhausen. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen trat auf das gegen die Staatsanwaltschaft gerichtete Ausstandsgesuch nicht ein und wies das Ausstandsgesuch gegen eine spezifische Staatsanwältin ab. A.________ beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung dieser Entscheide sowie unentgeltliche Rechtspflege.
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4A_153/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsmassnahmen im Mietrecht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ ersuchte um Revision von drei Entscheiden des erstinstanzlichen Präsidenten des Mietgerichts aus den Jahren 2023, 2024 und 2025. Dieses Gesuch wurde am 6. Januar 2026 als unzulässig erklärt. Das kantonale Gericht wies seine Beschwerde gegen diesen Entscheid am 12. März 2026 ab. Strittig waren unter anderem eine angeblich fehlerhafte Datierung des Urteils, behauptete Verfahrensmängel und eine unzulässig verhängte Ordnungsbusse.
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6B_826/2024: Urteil über Misswirtschaft, Betrug, Urkundenfälschung und Geldwäscherei
Zusammenfassung des Sachverhalts
- **A.________** wurde vom Bezirksgericht Aarau u.a. wegen Misswirtschaft (Art. 165 Abs. 1 StGB), Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Abs. 1 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) verurteilt. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, eine Landesverweisung von fünf Jahren (mit Ausschreibung im SIS) und wurde zur Schadensersatzzahlung verpflichtet.
- Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte die Schuld und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 4 Jahre. Die Dauer der Landesverweisung wurde auf zehn Jahre angehoben.
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7B_629/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fehlende Legitimation
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht befasste sich mit einer Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid der Gerichtlichen Beschwerdeinstanz des Appellationsgerichts des Kantons Tessin vom 14. April 2026. Gegenstand war ein Dekret der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom 11. Oktober 2024, welches ein *Nichtanhandnahme* in Bezug auf eine von A.________ eingereichte Strafanzeige festlegte.
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7B_629/2024: Abweisung der Beschwerde im Strafverfahren bezüglich Todesumständen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Eltern eines Verstorbenen legten Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Staatsanwalts ein, der nach eingehender Untersuchung keinen hinreichenden Tatverdacht für eine Straftat im Zusammenhang mit dem Tod ihres Sohnes feststellte. Der Verstorbene wurde im Juli 2022 mit schweren Schädel-Hirn-Verletzungen aufgefunden und verstarb einige Tage danach. Die kantonale Vorinstanz bestätigte die Einstellung der Strafuntersuchung, woraufhin die Eltern die Beschwerde an das Bundesgericht weiterzogen.
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4D_57/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Rechtsöffnungsverfahren führte zum Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht. Im bundesgerichtlichen Verfahren wurde ihm die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses auferlegt; er verweigerte die Zahlung auch nach einer Nachfristsetzung.
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9C_694/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Grundstückgewinnsteuer
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG übertrug 2023 mittels Spaltungsvertrags ein Wohn- und Geschäftshaus sowie Einstellhallenplätze auf eine andere Gesellschaft. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern setzte daraufhin eine Grundstückgewinnsteuer fest, worauf die A.________ AG verspätet Einsprache erhob. Diese wurde aufgrund von Fristversäumnis nicht behandelt. Nach weiteren Rechtsmitteln an die Steuerrekurskommission und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wurde das Verfahren schliesslich durch eine Abschreibungsverfügung beendet, da eine fristgerechte Nachbesserung der Unterschriften in der Beschwerde unterblieb.
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6B_988/2025: Abweisung der Beschwerde im Strafverfahren wegen Mordes eines Kindes
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ wurde beschuldigt, ihre achtjährige Tochter B.A.________ am 1. Februar 2022 im Wald C.________ durch Schläge mit einem Stein tödlich verletzt zu haben. Die Vorinstanzen sprachen A.A.________ des Mordes schuldig und verhängten eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Mit ihrer Beschwerde ans Bundesgericht verlangte A.A.________ einen Freispruch oder die Umqualifikation der Tat zu vorsätzlicher Tötung beziehungsweise die Reduktion der Freiheitsstrafe.
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2C_498/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung
Zusammenfassung des Sachverhalts
- A.________, ein tunesischer Staatsangehöriger (geb. 1982), heiratete am 11. März 2018 die Schweizerin B.________. Nach Einreise in die Schweiz im Jahr 2023 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
- Im Juni 2023 zog A.________ aus der gemeinsamen Wohnung aus und gab an, dass dies auf Spannungen mit den Kindern seiner Ehefrau zurückzuführen sei.
- Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde vom Migrationsamt Zürich abgelehnt, da die Ehegemeinschaft nicht mehr gegeben sei. Die Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb ebenfalls erfolglos.
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7B_262/2026: Gutheissung der Beschwerden betreffend Entsiegelungsgesuche gesicherter Mobiltelefone
Zusammenfassung des Sachverhalts
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt eine Strafuntersuchung gegen zwei Beschuldigte (A.________ und B.________) wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen der Untersuchung wurden mehrere Mobiltelefone sichergestellt und deren Siegelung beantragt. B. Das Zwangsmassnahmengericht Schwyz hiess die Entsiegelungsgesuche gut, um die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung zu ermächtigen. C. Beide Beschuldigten legten Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und verlangten unter anderem die Aussonderung geschützter Korrespondenz (z.B. Arztkorrespondenz) vor einer Freigabe.
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8C_324/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer reichte eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Ausgleichskasse des Kantons Bern ein, welche die Vorinstanz mit Nichteintretensentscheid abwies. Grund war das fehlende Rechtsschutzinteresse, da die Beschwerdegegnerin bereits eine Verfügung zu den strittigen Krankheitskosten erlassen hatte. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht.
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7B_390/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend ungenügende Begründung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erhob Beschwerde gegen eine am 19.01.2026 durch das Genfer Staatsministerium erlassene Nichtanhandnahmeverfügung. Die Vorinstanz, die Strafrekurskammer des Genfer Kantonsgerichts, erklärte am 16.03.2026 die Beschwerde von A.________ als unzulässig, da diese verspätet eingereicht wurde.\n\nAm 25.03.2026 (ergänzt am 15.05.2026) reichte A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.
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8C_700/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente für 2017-2022
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin meldete sich 2013 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf gesundheitliche Beschwerden an. Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen und einer Observation gewährte die IV-Stelle eine befristete Viertelsrente (2013-2017). Nach einer Gutachterstellung 2022 bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine befristete halbe Rente (2013-2017) und lehnte weitere Ansprüche für 2017-2022 ab. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid teilweise an, verlangte eine halbe Invalidenrente für diese zweite Periode oder Rückweisung an die Vorinstanz.
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1C_644/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorübergehende Amtsenthebung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Mitglied der Exekutive der Gemeinde Prilly (A.________) wurde aufgrund anhaltend konfliktreicher Verhaltensweisen, darunter eine tätliche und verbale Auseinandersetzung mit dem Syndic vom 2. Mai 2025, durch den Staatsrat des Kantons Waadt vorübergehend seines Amtes enthoben. Die Massnahme basierte auf Art. 139b des vaudoisen Gemeindegesetzes. Der Staatsrat leitete zudem eine Administrativuntersuchung ein, um eine allfällige endgültige Amtsenthebung zu prüfen. Das kantonale Verwaltungsgericht (CDAP) wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab. A.________ zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter.
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4D_83/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgelehnt hatte, die Beschwerde sei aussichtslos. Sie beantragte beim Bundesgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
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2C_344/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fristversäumnis und Fristwiederherstellung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger, reiste 2016 in die Schweiz ein und war Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Diese wurde am 25. April 2025 durch das Migrationsamt des Kantons Zürich nicht verlängert, und ein Rekurs dagegen wurde von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 16. Dezember 2025 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat wegen verspäteter Einreichung der Beschwerde am 4. Februar 2026 auf diese nicht ein und wies in einem späteren Urteil vom 5. Mai 2026 das Gesuch um Fristwiederherstellung ab.
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7B_362/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fehlende Beschwerdelegitimation in der staatsanwaltschaftlichen Einstellung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die II. Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts prüfte eine Beschwerde von A.________. Diese hatte sich gegen den Entscheid der Strafrechtlichen Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Genf gewandt, welche einen gegen die Einstellungsverfügung des Genfer Staatsanwalts gerichteten kantonalen Rechtsbehelf abgewiesen hatte.
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5A_510/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unterbringung in psychiatrischer Klinik
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, der an einer paranoiden Schizophrenie leidet, wurde mehrere Male unfreiwillig hospitalisiert. Nach einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands ordnete das Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant des Kantons Genf am 4. März 2026 seine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik an. Nachfolgende gerichtliche Entscheidungen bestätigten diese Unterbringung, zuletzt mit einer zeitlichen Begrenzung auf maximal 15 Tage ab dem Zeitpunkt der Entscheidung. Der Beschwerdeführer reichte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein und verlangte, von den ihm auferlegten psychiatrischen Verpflichtungen entbunden zu werden.
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