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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 20.10.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

1C_747/2025: Berichtigung des Geburtsdatums im SYMIC und unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der afghanische Beschwerdeführer beantragte in der Schweiz Asyl und gab an, minderjährig zu sein. Nach einer Altersbegutachtung änderte das Staatssekretariat für Migration sein Geburtsdatum im SYMIC auf den 1. Januar 2007 und wies das Gesuch um Erfassung der von ihm angegebenen Personalien ab. Das Bundesverwaltungsgericht verweigerte die teilweise unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerde gegen die Datenänderung und verlangte einen Kostenvorschuss. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

(E.1) Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, soweit die unentgeltliche Rechtspflege und der Kostenvorschuss betroffen sind. Die gesetzlichen Form- und Fristerfordernisse sind erfüllt. (E.2) Die für unbegleitete minderjährige Asylsuchende entwickelte Praxis, wonach aus Gründen des Zugangs zur Justiz auf Kostenvorschüsse verzichtet werden soll, ist auf ein Verfahren betreffend die Berichtigung des Geburtsdatums im SYMIC nicht übertragbar. Dieses Verfahren betrifft keine vergleichbaren Gefahren für die körperliche und psychische Integrität, die Menschenwürde oder das Leben. Das Bundesverwaltungsgericht verletzte Art. 63 Abs. 4 VwVG und Art. 29a BV nicht. (E.3) Die unentgeltliche Rechtspflege setzt voraus, dass das Verfahren nicht aussichtslos ist. Für die Berichtigung der Personendaten muss der Gesuchsteller die Richtigkeit der verlangten Änderung nach dem Kriterium der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen. Die Altersbegutachtung, die eingereichten Dokumente und die Aussagen des Beschwerdeführers machten das von ihm verlangte Geburtsdatum nicht wahrscheinlicher als den im SYMIC eingetragenen 1. Januar 2007. Das Bundesverwaltungsgericht durfte die Erfolgsaussichten nach summarischer Prüfung als gering beurteilen. (E.4) Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Begehren um Rückkehr in die Schweiz liegt ausserhalb des Streitgegenstands, da die Überstellung aufgrund eines rechtskräftigen Asylentscheids vollzogen wurde. Wegen der persönlichen Situation des Beschwerdeführers werden keine Gerichtskosten erhoben; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit gegenstandslos.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit gegenstandslos.


7B_890/2026: Ausstand der fallführenden Staatsanwältin wegen objektiven Anscheins der Befangenheit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führte seit 2021 eine Strafuntersuchung gegen zwei Beschuldigte wegen verschiedener Vermögens- und damit zusammenhängender Delikte. Nach mehreren festgestellten Verletzungen des Beschleunigungsgebots und des Teilnahmerechts beantragte eine Privatklägerin den Ausstand der fallführenden Staatsanwältin. Die Anklagekammer versetzte die Staatsanwältin für das gesamte Strafverfahren in den Ausstand. Dagegen erhoben die Staatsanwaltschaft und die beiden Beschuldigten Beschwerden in Strafsachen.

Zusammenfassung der Erwägungen

(E.1) Die drei Beschwerden stehen in engem sachlichem Zusammenhang und werden vereinigt. (E.2) Der angefochtene Entscheid ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren; die Beschwerden sind grundsätzlich zulässig und die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. (E.3) Das Bundesgericht erläutert die Begründungsanforderungen, die qualifizierte Rügepflicht sowie die Grenzen der Sachverhaltsprüfung. (E.4.1) Ausstandsgründe sind ohne Verzug geltend zu machen und glaubhaft zu machen. Bei einer Kumulation mehrerer Vorfälle kann der Ausstand verlangt werden, sobald der letzte Vorfall das Fass zum Überlaufen bringt. Die betroffene Person muss Stellung nehmen. Eine Befangenheit der Staatsanwaltschaft setzt besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen voraus, die bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen. (E.4.2) Die Vorinstanz durfte aufgrund der wiederholten Rechtsverzögerungen, der oberflächlichen Untersuchungsführung und der Verletzung von Teilnahmerechten einen objektiven Anschein der Befangenheit bejahen. (E.4.3.1) Das Ausstandsgesuch wurde rechtzeitig gestellt, da es auf einer Kumulation mehrerer Vorfälle beruhte und insbesondere der jüngste Entscheid über die Verletzung von Teilnahmerechten berücksichtigt werden durfte. (E.4.3.2) Die Stellungnahme der Staatsanwältin genügte den Anforderungen von Art. 58 Abs. 2 StPO; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. (E.4.3.3) Die Gutheissung des Ausstandsgesuchs hält der bundesgerichtlichen Prüfung stand. Die fehlenden vertieften Abklärungen, die oberflächlichen Befragungen, die wiederholten Rechtsverzögerungen und die Verletzung von Teilnahmerechten erreichten insgesamt die qualifizierte Schwelle eines Ausstandsgrunds. (E.5) Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdeführer 2 und 3 tragen Gerichtskosten; der Beschwerdeführerin 1 werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Verfahren wurden vereinigt und die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Zwei Beschwerdeführern wurden Gerichtskosten von je Fr. 2'000.-- auferlegt.


9C_518/2025: Neuanmeldung für eine Invalidenrente und Würdigung psychiatrischer Gutachten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Versicherte stellte nach einer früher abgewiesenen Anmeldung wegen psychischer Beschwerden eine neue Anmeldung für Leistungen der Invalidenversicherung. Das kantonale Gericht hob die ablehnende Verfügung der IV-Stelle auf, nahm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % an und wies die Sache zur weiteren Abklärung zurück. Die IV-Stelle beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung dieses Entscheids und die Bestätigung ihrer Verfügung.

Zusammenfassung der Erwägungen

(E.1) Der nach dem kantonalen Entscheid eingereichte ärztliche Bericht stellt ein unzulässiges neues Beweismittel dar und wird nicht berücksichtigt. (E.2) Der kantonale Rückweisungsentscheid ist ein anfechtbarer Zwischenentscheid, weil der IV-Stelle ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht; auf die Beschwerde ist einzutreten. (E.3) Das Bundesgericht legt die Grundsätze seiner Rechts- und Sachverhaltsprüfung dar. (E.4) Gegenstand des Verfahrens ist der Rentenanspruch im Rahmen einer Neuanmeldung und insbesondere die willkürfreie Würdigung der medizinischen Berichte. (E.5) Die massgebenden gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Grundsätze zur Beurteilung psychischer Störungen, zur Rolle der Ärzte und zur Beweiswürdigung werden dargelegt. (E.6) Das kantonale Gericht erachtete das gerichtliche Gutachten grundsätzlich als voll beweiskräftig, wich jedoch bei der Arbeitsfähigkeit ohne ausreichende medizinische Begründung davon ab. (E.7.1) Die IV-Stelle beanstandet die Würdigung des SMR-Berichts und des gerichtlichen Gutachtens sowie die unterlassene Prüfung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse. (E.7.2.1) Bei einer Neuanmeldung hätte das kantonale Gericht die Verhältnisse zwischen der letzten materiellen Rentenprüfung und der neuen Verfügung vergleichen müssen. (E.7.2.2) Das gerichtliche Gutachten erlaubt in der vorliegenden Würdigung keine zuverlässige Feststellung der gesundheitlichen Entwicklung; zudem hätte das Gericht bei einer Abweichung von den medizinischen Einschätzungen die einschlägigen Indikatoren prüfen müssen. (E.7.2.3) Die Gründe für den Ausschluss des SMR-Berichts wurden ungenügend dargelegt; eine blosse medizinische Meinungsverschiedenheit rechtfertigt grundsätzlich keine zusätzliche Expertise. (E.8) Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, gegebenenfalls nach ergänzender oder neuer Expertise, an das kantonale Gericht zurückgewiesen. (E.9) Die unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten; ihr wird wegen Bedürftigkeit die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und der kantonale Entscheid aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückgewiesen; der Versicherten wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.


1C_181/2026: Ersatzneubau eines Mehrfamilienhauses und Grundwasser-Wärmepumpe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gemeinderat erteilte der Beschwerdegegnerin unter Nebenbestimmungen die Baubewilligung für den Ersatzneubau eines Mehrfamilienhauses und eine Grundwasser-Wärmepumpe. Nachdem die nachzureichenden Pläne genehmigt und die Gewässernutzungskonzession erteilt worden waren, focht die Eigentümerin einer Nachbarparzelle das verwaltungsgerichtliche Urteil sowie die späteren Bewilligungsentscheide beim Bundesgericht an. Sie rügte insbesondere eine willkürliche Anwendung der kantonalen Vorschriften über Erschliessung, Verkehrssicherheit, Abstellplätze und Grenzabstände.


8C_109/2026: Einstellungen in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Versicherte wurde gekündigt und meldete sich zur Arbeitslosenversicherung an. Das kantonale Arbeitsamt stellte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit eine Einstellung von acht Tagen und wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im April 2025 eine Einstellung von sechs Tagen fest. Die kantonale Vorinstanz hob die erste Einstellung auf und reduzierte die zweite auf drei Tage. Das kantonale Arbeitsamt erhob Beschwerde beim Bundesgericht.


1C_396/2026: Akteneinsicht im Verfahren über die Einspracheberechtigung bei temporären gastronomischen Zwischennutzungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft erteilte der politischen Gemeinde Arbon Ausnahmebewilligungen für zwei temporäre gastronomische Zwischennutzungen und trat auf die Einsprachen der A.________ AG nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobenen Beschwerden ab, worauf die A.________ AG beim Bundesgericht die Aufhebung der Entscheide und die Rückweisung zur Neubeurteilung beantragte.


1C_530/2026: Herausgabe eines eingezogenen Kulturguts im internationalen Rechtshilfeverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Ministère public central du canton de Vaud trat auf ein italienisches Rechtshilfeersuchen betreffend die Beschlagnahme und Herausgabe eines aus illegalen archäologischen Ausgrabungen stammenden Freskenfragments ein und ordnete dessen Beschlagnahme an. Nachdem die italienischen Behörden das Verfahren wegen Diebstahls, Hehlerei und illegaler Ausfuhr eingestellt, die Einziehung des Fragments angeordnet und dieses der Italienischen Republik zurückerstattet hatten, hob das Ministère public die Beschlagnahme auf und verfügte die Herausgabe. Die Cour des plaintes des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerde der A.________ SA ab, worauf diese an das Bundesgericht gelangte.


4A_387/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtleistung des Kostenvorschusses im Mietvertragsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern betreffend Mietvertrag. Nachdem sie den vom Bundesgericht angesetzten Kostenvorschuss weder innert Frist noch innerhalb der angesetzten Nachfrist geleistet hatte, wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.


1C_230/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rekurslegitimation im Verfahren zum Gestaltungsplan

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG und die B.________ AG beteiligten sich am Rekursverfahren betreffend den Gestaltungsplan Riva und bestritten die Rekurslegitimation des Thurgauer Heimatschutzes. Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft bejahte dessen Legitimation; das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde der A.________ AG nicht ein und wies jene der B.________ AG ab, soweit darauf einzutreten war. Dagegen erhoben beide Gesellschaften Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.


5A_993/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Pfändungsankündigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

In einer Betreibung für ausstehende KVG-Prämien beseitigte die Krankenkasse den Rechtsvorschlag. Das Betreibungsamt kündigte die Pfändung an. Die kantonalen Aufsichtsbehörden wiesen die Beschwerde zunächst ab beziehungsweise traten mangels hinreichender und sachbezogener Begründung nicht darauf ein. Die Beschwerdeführerin gelangte gegen den Nichteintretensentscheid an das Bundesgericht und beantragte zusätzlich vorsorgliche Massnahmen.


6B_88/2026: Landesverweisung wegen gewerbsmässigen Betrugs an der Arbeitslosenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Arbeitslosenversicherung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9,5 Monaten verurteilt. Die kantonale Vorinstanz ordnete zusätzlich seine Landesverweisung aus der Schweiz für fünf Jahre an. Er focht diese Landesverweisung an und machte insbesondere eine persönliche Härtesituation, überwiegende private Interessen, eine Verletzung von Art. 8 EMRK sowie des FZA geltend.


1C_131/2026: Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen Behandlung von Strafbefehlen als rechtskräftig

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erstattete Strafanzeige gegen Mitarbeitende der Kantonspolizei, der Staatsanwaltschaft und des Amts für Justizvollzug wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Erpressung, Raubs und Urkundenfälschung. Anlass waren zwei Strafbefehle wegen Geschwindigkeitsübertretungen, gegen die er Einsprache erhoben hatte, die Behörden jedoch offenbar als rechtskräftig behandelten und daraufhin Vollzugshandlungen anordneten. Die Anklagekammer verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung; A.________ erhob dagegen Beschwerde.


1C_551/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Übermittlung von Beweismitteln

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Ministère public des Kantons Genf ordnete die Übermittlung von Bankunterlagen an die rumänische Staatsanwaltschaft an. Die betroffenen Gesellschaften befürchteten, dass die Unterlagen in parallelen Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten oder in einem Verfahren vor dem EGMR verwendet werden könnten; die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies ihre Beschwerden ab.


8C_313/2026: Formelle Anforderungen an eine Einsprache im Unfallversicherungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Versicherte meldete eine Rückfall- und Verschlimmerung seines Gesundheitszustands nach einem Unfall und beantragte Leistungen der Unfallversicherung. Die CNA erklärte seine Einsprache gegen die leistungsablehnende Verfügung mangels Begründung und Anträgen als unzulässig. Die kantonale Instanz hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache an die CNA zurück. Die CNA erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.


1C_639/2025: Unentgeltliche Rechtspflege bei Beschwerde gegen die Änderung von Geburtsdaten im SYMIC

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der afghanische Beschwerdeführer beantragte in der Schweiz Asyl und gab an, minderjährig zu sein. Nach einer medizinischen Altersgutachtung änderte das Staatssekretariat für Migration seine Geburtsdaten im SYMIC auf den 1. Januar 2006 und wies das Gesuch um Erfassung der persönlichen Daten ab. Das Bundesverwaltungsgericht verweigerte die teilweise unentgeltliche Rechtspflege und verlangte einen Kostenvorschuss.


1C_764/2025: Berichtigung des Geburtsdatums im SYMIC und unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der afghanische Beschwerdeführer stellte in Bulgarien, Österreich und der Schweiz Asylgesuche und gab dabei unterschiedliche Geburtsdaten an. Das Staatssekretariat für Migration änderte seine Geburtsdaten im SYMIC auf den 1. Januar 2006. Das Bundesverwaltungsgericht verweigerte die teilweise unentgeltliche Rechtspflege und verlangte einen Kostenvorschuss.


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