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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 22.04.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

7B_1338/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fristwahrung und Verwahrungsvollzug

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, im Verwahrungsvollzug in der Justizvollzugsanstalt U.________, wurde disziplinarisch gebüsst, da er die Bedingungen für eine bewilligte Kaffeemaschine und deren Zubehör (Milchschäumer) nicht einhielt. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wurde aufgrund einer formellen Fristversäumnis bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern abgewiesen. Eine weitere Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern führte ebenfalls zu einem Nichteintreten, da die Eingabe des Rechtsvertreters von A.________ nicht gemäss den formellen Voraussetzungen eingereicht worden war. Der Streit wurde schliesslich vor das Bundesgericht getragen.

Zusammenfassung der Erwägungen

- Erwägung 1 (E.1): Das Bundesgericht untersucht die formellen Voraussetzungen des Beschlusses und einen möglichen Zugang zur Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG. Es bejaht die beschwerdeweise Überprüfung. - Erwägung 2 (E.2): Das Gericht analysiert das Vorgehen der Vorinstanz und bestätigt, dass Fristen gemäss kantonalem Recht einzuhalten sind, einschließlich der Formvorschriften (nur Papierform mit rechtsgenüglicher Unterschrift). Elektronische Eingaben ohne gesetzliche Grundlage sind nicht fristwahrend. - 2.1: Die Praxis des Obergerichts wird dargestellt, wonach Eingaben ohne eigenhändige Unterschrift eine Nachfrist zur Verbesserung voraussetzen, solange kein Rechtsmissbrauch vorliegt. - 2.2 und 2.4: Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte wiederholt gegen die formellen Vorschriften verstoßen, weshalb auf die Ansetzung einer Nachfrist verzichtet werden durfte. Das Verhalten des Rechtsvertreters wurde als rechtsmissbräuchlich eingestuft. - 2.5: Die materielle Beurteilung des Sachverhalts erübrigt sich, da die Beschwerde bereits aus formellen Gründen abgelehnt wurde. - Erwägung 3 (E.3): Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird mangels Erfolgsaussicht abgewiesen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.


9F_29/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch zur Kostenübernahme für Therapie

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, die an spinaler Muskelatrophie (SMA Typ II) leidet, ist obligatorisch krankenpflegeversichert bei der Visana AG. Die Versicherte verlangte die Kostenübernahme der Therapie mit dem Medikament Spinraza®, was von der Visana abgelehnt wurde, da der therapeutische Nutzen nicht als ausreichend belegt angesehen wurde. Nach mehreren gerichtlichen Verfahren beantragte sie nun die Revision eines früheren Urteils des Bundesgerichts (9C_318/2020, 9C_606/2021) vom 16. August 2022 unter Berufung auf eine neue Studie (Wurster et al., 2025), die den therapeutischen Nutzen von Spinraza® für erwachsene SMA-Patient:innen darlegen soll.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Revision eines Bundesgerichtsurteils ist grundsätzlich nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich (Art. 121 ff. BGG). Eine neue Überprüfung der Streitsache ist nur dann statthaft, wenn die geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt oder verfügbar waren.
- **E.2:** Das Revisionsgesuch erfüllt die formellen Anforderungen und wurde fristgerecht eingereicht.
- **E.4:** Die vorgebrachte Studie (Wurster et al.) ist als Beweismittel ein echtes Novum, da sie nach dem ursprünglichen Urteil des Bundesgerichts (16. August 2022) entstand. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und entsprechender Rechtsprechung können Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach der Urteilsfällung entstanden sind, keine Grundlage für eine Revision bilden. Unter diesen Umständen ist das Revisionsgesuch abzuweisen.
- **E.4.3:** Der Gesuchstellerin steht es offen, die Visana mit Bezug auf diese Studie erneut um eine Kostenübernahme für die Therapie zu ersuchen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, und die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.


4A_3/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fristwiederherstellung und unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin beantragte vor dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau aufzuheben und das Verfahren auf den Stand ihrer Eingabe vom 12. Juni 2025 zurückzuversetzen. Dabei rügte sie insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unzureichende Prüfung ihres Gesuchs um Fristwiederherstellung, unentgeltliche Rechtspflege sowie Teilzahlungs- oder Stundungserleichterungen. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da der Kostenvorschuss nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt wurde.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen. Soweit die Beschwerdeführerin Feststellungsanträge zur angeblichen Rechteverletzung stellt, ist darauf nicht einzutreten. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben, vorbehaltlich einer hinreichenden Begründung der Rügen. - **E.2:** Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn Rechtsverletzungen hinreichend begründet werden. Erhöhte Anforderungen gelten dabei für Verfassungsrechts- sowie kantonale oder interkantonale Rechtsverletzungen. Die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin genügen diesen Anforderungen nicht. - **E.3:** Die Rügen der Beschwerdeführerin zur Verletzung des rechtlichen Gehörs und zur Behandlung ihres Fristwiederherstellungsgesuchs sind unbegründet. Die Vorinstanz hat sowohl das Gesuch geprüft als auch teilweise Fristen verlängert. Das Nichteintreten ist auf die nicht rechtzeitige Bezahlung des Kostenvorschusses zurückzuführen. - **E.3.2:** Die Anwendung der Zustellungsfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 ZPO durch die Vorinstanz war korrekt; die Beschwerdeführerin hatte mit einer Zustellung zu rechnen. - **E.4:** Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss den Erwägungen nicht zu gewähren.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenso. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.


7B_308/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verschiebung des Strafvollzugs

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil der Cour pénale II des Kantonsgerichts Wallis vom 29. April 2024 zu einer 28-monatigen Freiheitsstrafe wegen schwerer Verstösse gegen das BetmG verurteilt. Sein Antrag auf Verschiebung des Strafvollzugs aus gesundheitlichen und familiären Gründen wurde durch die zuständigen Behörden und kantonalen Gerichte abgelehnt. Gegen dieses Urteil erhob er Beschwerde ans Bundesgericht.


8C_480/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ meldete sich am 29. Dezember 2017 bei der Invalidenversicherung wegen 100%iger Arbeitsunfähigkeit infolge anhaltender Hüftbeschwerden an. Nach mehreren medizinischen Abklärungen und einem Schlaganfall gestattete die IV-Stelle ihm rückwirkend vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2023 eine halbe Invalidenrente. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau verlängerte diesen Zeitraum bis zum 31. Oktober 2023. Mit Beschwerde an das Bundesgericht verlangte A.________ eine weitere Verlängerung über dieses Datum hinaus.


2C_189/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulängliche Angaben

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gerichtstext ist nicht verfügbar, weshalb weder Sachverhalt, Erwägungen noch Dispositiv dargestellt werden können.


8C_213/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sozialhilfe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (A.________) wandte sich gegen das Nichteintreten auf seinen Rekurs gegen einen Entscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich. Die Sozialbehörde hatte ein Gesuch des Beschwerdeführers um Neubeurteilung eines früheren Entscheids betreffend Leistungskürzungen abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte, dass die Rekursfrist aufgrund einer Zustellungsfiktion bereits abgelaufen war, bevor der Beschwerdeführer seinen Rekurs einreichte.


7B_1340/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anordnung des Staatsanwalts

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wandte sich mit einer Beschwerde ans Bundesgericht gegen einen Entscheid der Vorinstanz, welche seinen gegen die Anordnung des Staatsanwalts des Kantons Genf vom 14.10.2025 gerichteten Rekurs als gegenstandslos erklärt und die Sache abgeschrieben hatte, nachdem die Anordnung aufgehoben worden war. A.________ beantragte beim Bundesgericht die Feststellung von Rechtsverletzungen (insbesondere von Rechten aus der Bundesverfassung und EMRK), die Aufhebung der ursprünglichen Anordnung sowie gegebenenfalls die Löschung der DNA-Daten und Zerstörung der Proben.


7B_1337/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend gebührenfreien Zugang zum Effektenlager

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein Verwahrter in der Justizvollzugsanstalt U.________, begehrte gebührenfreien Zugang zu seinem Effektenlager und gebührenfreien Versand von überzählig gewordenen Kleidern und Effekten, was abgelehnt wurde. Nachdem sowohl die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern als auch das Obergericht des Kantons Bern auf die entsprechenden Beschwerden wegen Fristwahrung und mangelnder Form nicht eintraten, gelangte er an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide.


8C_52/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ergänzungsleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, der seit Dezember 2016 in der Schweiz lebt, beantragte am 14. Oktober 2024 Ergänzungsleistungen. Der Antrag wurde vom Service des prestations complémentaires (SPC) des Kantons Genf abgewiesen, da der Beschwerdeführer die Mindestaufenthaltsdauer für einen rechtmässigen Aufenthalt nicht erfüllte. Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid, da der Beschwerdeführer vor dem 19. Januar 2023 lediglich geduldet war und keine rechtmässige Aufenthaltsdauer im Sinne von Art. 5 Abs. 1 LPC aufwies.


5A_102/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend Obhut und Unterhalt nach Ehescheidung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht hatte über die Scheidungsfolgen zwischen den geschiedenen Ehegatten A.A.________ (Beschwerdeführer) und B.A.________ (Beschwerdegegnerin) zu entscheiden. Strittig waren die Zuteilung der Obhut über die Kinder sowie die Höhe der vom Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Das Bezirksgericht March hatte die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt und ein erweitertes Besuchsrecht für den Vater verfügt. Das Kantonsgericht Schwyz nahm Änderungen an den Unterhaltsregelungen vor, hielt jedoch an der alleinigen Obhut der Mutter fest. Der Beschwerdeführer strebte vor Bundesgericht eine alternierende Obhut und eine Anpassung der Unterhaltszahlungen an.


4A_157/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vollstreckbarerklärung einer Payment Order aus Dubai

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ LLC beantragte die Vollstreckbarerklärung einer sogenannten Payment Order aus Dubai (Vereinigte Arabische Emirate), die eine Forderung von AED 140'000'000.-- nebst weiteren Ansprüchen bestätigte. Die Zustellung der Payment Order an den Beschwerdegegner B.________ erfolgte mangels bekannter Adresse durch Publikation in Zeitungen. Der Beschwerdegegner erlangte erst durch das Exequaturgesuch Kenntnis davon und erhob verspätet ein Rechtsmittel. Die Vorinstanz wies das Exequaturgesuch ab, da die Payment Order keine anerkennungsfähige Entscheidung im Sinne von Art. 25 IPRG sei.


2C_170/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein kosovarischer Staatsangehöriger, der sich seit 2007 in der Schweiz befindet, stellte 2017 ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung im Härtefall. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen sowie fehlender aussergewöhnlicher Integration verweigerten die zuständigen Behörden die Weiterleitung des Dossiers für eine positive Stellungnahme an das Staatssekretariat für Migration (SEM) und ordneten seine Wegweisung an. Nach Abweisung durch zwei kantonale Instanzen gelangte er mit Beschwerde ans Bundesgericht.


8C_501/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente in der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin meldete sich nach einer Verletzung der rechten Hand im Jahr 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau erst ab dem 1. Januar 2024 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % in Höhe von 25 % einer ganzen Rente zu. Ein Rentenanspruch für die Zeit vor dem 1. Januar 2024 wurde abgelehnt, worauf die Beschwerdeführerin Beschwerde führte.


6B_951/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Freiheitsstrafe und Sanktionen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betrifft den Beschwerdeführer A.________, der ursprünglich vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland zu einer Freiheitsstrafe und weiteren Sanktionen verurteilt wurde. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte weitgehend die erstinstanzlichen Schuldsprüche mit leichten Modifikationen und kürzte die Freiheitsstrafe auf 40 Monate. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht.


8C_212/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sozialhilfeleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Urteil betrifft eine Beschwerde von zwei Personen (A.________ und B.________) gegen die Einstellung von Sozialhilfeleistungen durch den Gemeinderat Reinach ab dem 1. Februar 2025. Die Vorinstanz (Verwaltungsgericht des Kantons Aargau) befand, dass die Einstellung rechtmässig sei, insbesondere weil das betreibungsrechtliche Existenzminimum über dem Niveau der Sozialhilfe liege.


1F_3/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_549/2025

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller A.________ beantragte die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_549/2025 vom 6. Januar 2026. In jenem Urteil hatte das Bundesgericht eine Beschwerde im Zusammenhang mit den Erneuerungswahlen des Stadtparlaments St. Gallen abgewiesen, soweit es darauf eintrat. A.________ machte geltend, die angewandte Methode zur Verteilung der Mandate verletze demokratische Rechte und forderte einen Grundsatzentscheid zur Verhältniswahl.


2C_451/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der irakische Staatsangehörige A.A. stellte ein Gesuch zur Verlängerung bzw. Wiedererteilung seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Er wurde in Deutschland wegen Drogendelikten verurteilt und nach seiner Abschiebung in die Schweiz von den zuständigen Schweizer Behörden abgewiesen. A.A.'s Aufenthaltsbewilligung sowie die seiner brasilianischen Ehefrau und Kinder liefen 2022 aus. Die Vorinstanzen sahen weder eine rechtliche Grundlage noch Verhältnismässigkeit für eine Verlängerung. Die Familie wandte sich dagegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und schliesslich an das Bundesgericht.


4A_557/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fahrzeugkollision auf einer Rennstrecke

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer war mit seinem Fahrzeug auf einer Rennstrecke in Italien an einem \"Trackday\" beteiligt. Dort kam es zu einem Unfall zwischen seinem Fahrzeug und einem weiteren Teilnehmerfahrzeug. Der Beschwerdeführer klagte auf Schadenersatz gegen die Haftpflichtversicherung des anderen Fahrzeugs (die Beschwerdegegnerin), wobei im Zentrum des Verfahrens die Frage der Haftung und der Anwendung des italienischen Zivilrechts (Art. 2054 Abs. 2 CC) stand.


8C_211/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unfallversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Beschwerdeführer wandte sich gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer trotz Mahnung die fehlende eigenhändige Unterschrift nicht innerhalb der gesetzten Frist nachreichte.


4A_107/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, die A.________ AG, erhob gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesgericht. Das Obergericht wies zuvor ihre Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid ab. Die A.________ AG beantragte beim Bundesgericht zudem aufschiebende Wirkung, was zweimal abgelehnt wurde.


4A_109/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsöffnungsentscheid

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Obergericht des Kantons Zug wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin (A.________ AG) gegen den Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ab. Dagegen legte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die aufschiebende Wirkung, was das Bundesgericht mit zwei Präsidialverfügungen ablehnte.


7B_1139/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fristwahrung im Verwahrungsvollzug

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, der sich im Verwahrungsvollzug in der Justizvollzugsanstalt U.________ befindet, beantragte, dass er seine private Armbanduhr tragen dürfe. Dieses Gesuch wurde von der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern abgelehnt. Das Obergericht des Kantons Bern trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdefrist infolge nicht rechtsgenügender Einreichung nicht gewahrt worden sei. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht.


5D_11/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Scheidungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Obergericht des Kantons Zürich bestimmte am 6. März 2026 die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren betreffend ein Scheidungsurteil. In seiner Eingabe an das Bundesgericht vom 8. April 2026 behauptet der Beschwerdeführer, sein Rechtsanwalt sei ein Straftäter der Pädophilie und habe daher keinen Anspruch auf Entschädigung.


9C_30/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Gebührenbefreiung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erhielt eine Rechnung von der Serafe AG für die Radio- und Fernsehabgabe für den Zeitraum 01.01.2019 bis 30.11.2019. Er beantragte eine Befreiung von der Abgabe mit der Begründung, dass er Sozialhilfeleistungen beziehe. Serafe AG lehnte den Befreiungsantrag ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, und stellte fest, dass A.________ abgabepflichtig ist. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) wies die Beschwerde gegen die Ablehnung ab, und auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid.


8C_103/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, Jahrgang 1988, erlitt nach einem Unfall im Jahr 2021 eine Frontobasisfraktur mit Folgewirkungen. Nach medizinischen Abklärungen und diversen Eingliederungsmassnahmen verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch auf eine Invalidenrente per Verfügung vom 7. Februar 2025. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. Dezember 2025 ab, worauf A.________ an das Bundesgericht gelangte.


4A_27/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Parteientschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG und B.________ SE (Beschwerdeführerinnen) legten Beschwerde gegen ein Urteil des Ad-hoc Schiedsgerichts mit Sitz in Luzern vom 2. Dezember 2025 ein. Nach Einleitung des Verfahrens beim Bundesgericht zogen sie die Beschwerde am 16. Februar 2026 zurück. Streitgegenstand war die Bemessung der Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Beschwerdegegnerinnen (C.________ AG und D.________ S.A.) beantragten eine Entschädigung von CHF 20'000.--, die Beschwerdeführerinnen argumentierten hingegen, höchstens CHF 5'000.-- seien angemessen.


5A_308/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konkursverfahren einer Einzelfirma

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, als Inhaberin einer Einzelfirma im Handelsregister eingetragen, sah sich mit einem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis des Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. Januar 2026 aufgrund ausstehender Steuerschulden konfrontiert. Das Obergericht des Kantons Thurgau hob dieses Konkurserkenntnis am 19. Februar 2026 auf, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nachgewiesen hatte. Jedoch wurde die Kostenauferlegung aus erster Instanz bestätigt. Die Beschwerdeführerin focht diese Kostenfrage sowie weitere Formalitäten vor Bundesgericht an.


7B_787/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entsiegelung beschlagnahmter Daten auf elektronischen Geräten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesstrafgericht (MPC) führte ein Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (LStup). Im Zuge einer Durchsuchung wurden elektronische Geräte beschlagnahmt, deren Daten zunächst forensisch kopiert wurden. A.________ verlangte die Versiegelung der Geräte. Der Untersuchungsrichter stellte den Antrag auf Entsiegelung, welcher teilweise abgelehnt wurde. Gegen diese Ablehnung erhob das MPC Beschwerde an das Bundesgericht.